Ab sofort dürfen Patienten/innen durch Vertragsärzte/innen bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege bis zu 14 Tagen telefonisch krankgeschrieben werden. In solchen Fällen ist die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) auch möglich, wenn der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).
AU bei Verdachtsfällen: Liegt ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit dem CORONAVIRUS SARS-COVID-2 vor informieren wir Sie wo Sie sich testen lassen können. Wir sind dann auch verpflichtet den Fall dem Gesundheitsamt zu melden. Der/die Patient/in ist verpflichtet die ihm empfohlenen Verhaltensregeln einzuhalten und unverzüglich einen Arzt zu kontaktieren, falls sich der Gesundheitszustand verschlechtert.